§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Stand: 10.06.2019
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
mit.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 54 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 09.03.2026 – 35 L 61/26 A
- OVG Thüringen, 02.07.2019 – 3 ZKO 329/19
- VG Aachen, 22.02.2017 – 4 K 38/17.AZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 06.12.2013 – 14 L 2414/13.AZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 08.10.2013 – 14 K 512/13.AZitiert von 1
- VG Lüneburg, 23.10.2002 – 1 B 77/02
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 22.03.2001 – 8 L 5280/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.